Sachverständigenwesen

Der Begriff des Sachverständigen ist gesetzlich nicht geschützt und kann daher weitgehend frei verwendet werden. Nach der allgemeinen Definition ist ein Sachverständiger, Gutachter oder Experte eine Person, die auf einem Fachgebiet über eine fundierte Ausbildung sowie genügende berufliche Erfahrungen verfügt und Gutachten bzw. Expertisen erstellt. Der Sachverständige sollte in der Lage sind, fachliche Sachverhalte so darzustellen, dass die Zusammenhänge für den Laien verständlich und nachvollziehbar sind.

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung basiert auf § 36 Gewerbeordnung als Rechtsgrundlage und ist gesetzlich geschützt:

§ 36 GewO Öffentliche Bestellung von Sachverständigen
(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.


In der Mustersachverständigenordnung der Deutschen Industrie- und Handelskammern (DIHK) vom 21. Juni 2001 wird u.a. ausgeführt:

§ 2 Öffentliche Bestellung
(1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.
(2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.


In § 404 Zivilprozessordnung wird der Beauftragung von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Vorrang eingeräumt:

§ 404 ZPO Sachverständigenauswahl
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.


Auch "privat" für eine Partei erstellte Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen haben vor Gericht Beweiskraft. Die Entscheidung des BGH (Az. IV ZR 57/08) vom 18.05.2009 stellt klar, dass der Richter verpflichtet ist, ein dem gerichtlichen Gutachten entgegenstehendes Privatgutachten erkennbar zu verwerten. Das Gericht darf also ein - bereits vorliegendes oder anlässlich eines gerichtlichen Gutachtens erst während des Prozesses eingeholtes - Privatgutachten nicht als beweisrechtlich unbeachtlich abtun. Es reicht auch nicht, wenn das Gericht nur floskelhaft und ohne sich mit dem Privatgutachten näher auseinander zu setzen dem gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten deshalb mehr glaubt, weil dieser "sich in der Vergangenheit als fachkundig und kompetent" erwiesen hat.


Gutachten von freien Sachverständigen werden zum Teil vor Gericht nicht anerkannt, da die besondere Sachkunde nicht nachgewiesen ist.


Die öffentliche Bestellung stellt aufgrund der vor der bestellenden Kammer abgelegten Prüfung zum Nachweis der besonderen Fachkunde ein Qualitätsmerkmal dar, das vom Sachverständigen durch die Bestellungsurkunde, den Rundstempel im Gutachten und den Sachverständigenausweis nachgewiesen werden kann. Als weiteres Merkmal wurde vom Institut für Sachverständigenwesen (IfS) das "Zeichen für Sachverstand" entwickelt.


Die Mustersachverständigenordnung regelt zudem eine regelmäßige Fortbildungspflicht:

§ 17 Fortbildungspflicht.
Es reicht nicht aus, dass der Sachverständige nur im Zeitpunkt seiner Bestellung über das notwendige Fachwissen verfügt und fähig ist, Gutachten zu erstatten. Seine Qualifikation muss er während der gesamten Dauer der öffentlichen Bestellung wahren und den neuesten Entwicklungen anpassen. Der Sachverständige hat sich daher ständig über den jeweiligen Stand der Technik und die neueren Erkenntnisse auf seinem Sachgebiet zu unterrichten. Zur Fortbildung gehört aber nicht nur die Ergänzung des unmittelbaren Fachwissens, sondern auch Weiterbildung im allgemeinen Sachverständigenwissen.

Eine Zusammenstellung diverser besuchter Fortbildungsveranstaltungen finden Sie unter Fortbildungen Klocke bzw. über die Angaben Zur Person.


Weitere Informationen zur Öffentlichen Bestellung finden Sie u.a. beim IfS und bei der IHK Düsseldorf.

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